Alltagshilfen

Wenig Aufwand, große Stütze

Für die Unterstützung im Alltag und Haushalt sind die Alltagshelfer der Gubener Sozialwerke da. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Bereits ab Pflegegrad 1 zahlt sie monatlich bis zu 125 Euro für die Dienste von Alltagshelfern. Die Beantragung übernehmen die Kolleginnen vom ambulanten Pflegedienst der Sozialwerke für Sie. Sie kommen dann auch als Alltagshilfe zu den Pflegebedürftigen nach Hause. Neben dem Pflegepersonal kümmern sich eine Betreuungsassistentin und fünf Hauswirtschaftlerinnen um Senioren, die zu Hause leben, aber Unterstützung im Alltag brauchen.

Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbeitrag haben diejenigen, die einen Pflegegrad haben und zu Hause gepflegt werden. Die 125 Euro monatlich sind eine große Hilfe sowohl für die Pflegebedürftigen selbst als auch für deren Angehörige. Ziel des Zuschusses ist es, dass die zu pflegende Person möglichst lange in den eigenen vier Wänden leben kann. Eingesetzt werden kann der monatliche Betrag wahlweise für Hilfe im Haushalt oder für Betreuungsleistungen wie die Begleitung beim Einkauf oder Arzt oder auch das Vorlesen der Zeitung oder ein gemeinsames Kartenspiel. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Betrag für Unterstützung bei der Körperpflege nutzen, das kann Hilfe beim Anziehen, Duschen oder Baden sein.

Werden die 125 Euro in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpft, wird der verbliebene Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.


Ihre Ansprechpartnerin

Anne-Katrin Schultze
03561/500-570
0176/15500011
schultze@sozialwerke.de

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann genutzt werden

  • von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad
  • für Unterstützung im Alltag und im Haushalt
  • für Betreuungsleistungen
  • bei Pflegegrad 1 auch für körpernahe Leistungen
  • als Kostenhilfe bei der Tages- oder Nachtpflege
  • als Kostenhilfe bei der Kurzzeitpflege
  • für Leistungen zugelassener Pflegedienste